Sachverhalt
1. Am 5. August 2025 vollzog das Betreibungsamt Baar beim Schuldner A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) die Pfändung (Nr. B.________). In der Pfändungsurkunde vom
24. September 2025 wurde u.a. der Anspruch des Beschwerdeführers auf den Liquidations- anteil an der unverteilten Erbschaft von C.________ sel., Zürich, gepfändet. Die Erbenge- meinschaft des C.________ sel. besteht gemäss Pfändungsurkunde aus D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ (vertreten durch I.________ und J.________) und dem Beschwerdeführer (act. 1/1). 2. Mit (undatierter) Eingabe (Postaufgabe: 2. Oktober 2025) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs "betreibungsrechtliche Beschwerde in der Pfändungssache Nr. B.________" des Betreibungsamtes Baar, ohne einen konkreten Antrag zu stellen (act. 1). 3. In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025 äusserte sich das Betreibungsamt Baar zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen (act. 4).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Abs. 2). Die Pfändungsurkunde (Pfändung Nr. B.________) wurde am 24. September 2025 ausge- stellt. Die zehntätige Beschwerdefrist begann somit frühestens am 25. September 2025 zu laufen und endete frühestens am Montag, 6. Oktober 2025. Die am 2. Oktober 2025 der Post übergebene Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde erfolgte demnach fristgerecht. Hin- gegen sind die in der Beschwerde erhobenen Rügen wegen früherer Vorgänge im selben Pfändungsverfahren, insbesondere gegen die polizeiliche Räumung vom 4. Dezember 2024, offensichtlich verspätet. Darauf kann nicht eingetreten werden.
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt eine "Datenschutzverletzung" durch das Betreibungsamt. Es sei ein ausschlagender Miterbe (I.________, J.________ und H.________) über das aktuelle Pfändungsverfahren informiert worden. Eine Erbengemeinschaft bestehe bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Das Betreibungsamt habe auf Nachfrage das Vorgehen "schöngeredet" (vgl. act. 1).
E. 3 Das Betreibungsamt hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Pfän- dungsvollzugs vom 5. August 2025 angegeben, er habe eine Erbschaft erhalten, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2025 betreffend Erbausschlagung, Protokolli- erung und Nachberufung vorgelegt. Das Amt habe den Beschwerdeführer darauf hingewie-
Seite 3/4 sen, dass die Rechtskraftbescheinigung auf dem Urteil fehle und er diese nachreichen solle. In der Folge habe das Amt die Rechtskraftbescheinigung nicht erhalten, weshalb als Siche- rungsmassnahme vorsorglich alle aufgeführten Erben hätten angeschrieben werden müssen (vgl. act. 4).
E. 4 Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist korrekt. Hat der betriebene Schuldner am Vermö- gen einer ungeteilten Erbschaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechts gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemein- schaftsvermögen (VVAG) nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht. Zuständig zur Pfändung des Anteilsrechts und des Ertrages ist das Betreibungsamt des Wohnorts des Schuldners, auch wenn sich das Ge- meinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Be- treibungskreis befinden (Art. 2 Abs. 1 VVAG). Kommt es zur Pfändung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen, so sind in der Pfändungsurkunde die sämtlichen Mitanteil- haber und ist auch die besondere Art des Gemeinschaftsverhältnisses, in dem diese stehen, vorzumerken. Der Schuldner ist zur Auskunft darüber verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVAG). Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzei- ge, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mittei- lungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Ge- meinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen (Art. 6 Abs. 1 VVAG). Folglich war das Betreibungsamt verpflichtet, die Pfändung des Anteilsrechts des Beschwerdeführers sämtlichen Mitanteilhaber, d.h. sämtlichen Miterben im Nachlass von C.________ sel., mitzuteilen. Aus dem (dem Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 5. August 2025 überreichten) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
10. Juli 2025 betreffend Erbausschlagung, Protokollierung und Nachberufung ging zwar her- vor, dass einzelne Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Indes fehlte auf dem Urteil eine Rechtskraftbescheinigung, weshalb ungewiss war, wer an der Erbschaft beteiligt ist. Sicher- heitshalber musste daher das Betreibungsamt alle (potenziellen) Erben über die Pfändung des Anteilsrechts des Beschwerdeführers informieren. Inwiefern das Betreibungsamt Verfah- rensfehler begangen haben soll, ist nicht erkennbar.
E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Seite 4/4 Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Baar Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs BA 2025 79 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 16. Dezember 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, 6341 Baar, betreffend Pfändung
Seite 2/4 Sachverhalt 1. Am 5. August 2025 vollzog das Betreibungsamt Baar beim Schuldner A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) die Pfändung (Nr. B.________). In der Pfändungsurkunde vom
24. September 2025 wurde u.a. der Anspruch des Beschwerdeführers auf den Liquidations- anteil an der unverteilten Erbschaft von C.________ sel., Zürich, gepfändet. Die Erbenge- meinschaft des C.________ sel. besteht gemäss Pfändungsurkunde aus D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ (vertreten durch I.________ und J.________) und dem Beschwerdeführer (act. 1/1). 2. Mit (undatierter) Eingabe (Postaufgabe: 2. Oktober 2025) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs "betreibungsrechtliche Beschwerde in der Pfändungssache Nr. B.________" des Betreibungsamtes Baar, ohne einen konkreten Antrag zu stellen (act. 1). 3. In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025 äusserte sich das Betreibungsamt Baar zur Sache, ohne einen Antrag zu stellen (act. 4). Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkur- samtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Be- schwerde geführt werden (Abs. 1). Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Abs. 2). Die Pfändungsurkunde (Pfändung Nr. B.________) wurde am 24. September 2025 ausge- stellt. Die zehntätige Beschwerdefrist begann somit frühestens am 25. September 2025 zu laufen und endete frühestens am Montag, 6. Oktober 2025. Die am 2. Oktober 2025 der Post übergebene Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde erfolgte demnach fristgerecht. Hin- gegen sind die in der Beschwerde erhobenen Rügen wegen früherer Vorgänge im selben Pfändungsverfahren, insbesondere gegen die polizeiliche Räumung vom 4. Dezember 2024, offensichtlich verspätet. Darauf kann nicht eingetreten werden. 2. Der Beschwerdeführer rügt eine "Datenschutzverletzung" durch das Betreibungsamt. Es sei ein ausschlagender Miterbe (I.________, J.________ und H.________) über das aktuelle Pfändungsverfahren informiert worden. Eine Erbengemeinschaft bestehe bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Das Betreibungsamt habe auf Nachfrage das Vorgehen "schöngeredet" (vgl. act. 1). 3. Das Betreibungsamt hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe anlässlich des Pfän- dungsvollzugs vom 5. August 2025 angegeben, er habe eine Erbschaft erhalten, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2025 betreffend Erbausschlagung, Protokolli- erung und Nachberufung vorgelegt. Das Amt habe den Beschwerdeführer darauf hingewie-
Seite 3/4 sen, dass die Rechtskraftbescheinigung auf dem Urteil fehle und er diese nachreichen solle. In der Folge habe das Amt die Rechtskraftbescheinigung nicht erhalten, weshalb als Siche- rungsmassnahme vorsorglich alle aufgeführten Erben hätten angeschrieben werden müssen (vgl. act. 4). 4. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist korrekt. Hat der betriebene Schuldner am Vermö- gen einer ungeteilten Erbschaft Anteil, so kann sich die Pfändung des Anteilsrechts gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemein- schaftsvermögen (VVAG) nur auf den ihm bei der Liquidation der Gemeinschaft zufallenden Liquidationsanteil erstrecken, und zwar auch dann, wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen Gegenstand besteht. Zuständig zur Pfändung des Anteilsrechts und des Ertrages ist das Betreibungsamt des Wohnorts des Schuldners, auch wenn sich das Ge- meinschaftsvermögen oder Teile desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Be- treibungskreis befinden (Art. 2 Abs. 1 VVAG). Kommt es zur Pfändung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen, so sind in der Pfändungsurkunde die sämtlichen Mitanteil- haber und ist auch die besondere Art des Gemeinschaftsverhältnisses, in dem diese stehen, vorzumerken. Der Schuldner ist zur Auskunft darüber verpflichtet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVAG). Sowohl die Pfändung des Anteilsrechts selbst als auch des periodischen Ertrages ist den sämtlichen Mitanteilhabern mitzuteilen, mit der Weisung, in Zukunft fällig werdende, auf den Schuldner entfallende Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern, und mit der Anzei- ge, dass sie sämtliche für den Schuldner bestimmten, die Gemeinschaft betreffenden Mittei- lungen in Zukunft dem Betreibungsamt zu machen haben und Verfügungen über die zur Ge- meinschaft gehörenden Vermögensgegenstände, für welche an sich die Zustimmung des Schuldners erforderlich wäre, nurmehr mit Zustimmung des Betreibungsamtes vornehmen dürfen (Art. 6 Abs. 1 VVAG). Folglich war das Betreibungsamt verpflichtet, die Pfändung des Anteilsrechts des Beschwerdeführers sämtlichen Mitanteilhaber, d.h. sämtlichen Miterben im Nachlass von C.________ sel., mitzuteilen. Aus dem (dem Betreibungsamt anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 5. August 2025 überreichten) Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
10. Juli 2025 betreffend Erbausschlagung, Protokollierung und Nachberufung ging zwar her- vor, dass einzelne Erben das Erbe ausgeschlagen haben. Indes fehlte auf dem Urteil eine Rechtskraftbescheinigung, weshalb ungewiss war, wer an der Erbschaft beteiligt ist. Sicher- heitshalber musste daher das Betreibungsamt alle (potenziellen) Erben über die Pfändung des Anteilsrechts des Beschwerdeführers informieren. Inwiefern das Betreibungsamt Verfah- rensfehler begangen haben soll, ist nicht erkennbar. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Seite 4/4 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Betreibungsamt Baar Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: